Berufsverband der Pfarramtssekretär*innen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart

 

Im weiteren Text wird wegen der besseren Lesbarkeit und wegen der wesentlich größeren Anzahl Pfarramtssekretärinnen die weibliche Form benutzt. Pfarramtssekretäre sind jeweils mit gemeint und eingeschlossen.

 

Präambel

Der Dienst der Pfarramtssekretärin ist zu einer allgemeinen und unentbehrlichen Einrichtung der Kirchengemeinden und Seelsorgeeinheiten geworden. Daher ist bei vielen der Wunsch erwacht, auch untereinander durch diesen Berufs­­verband in Verbindung zu stehen, um durch Erfahrungsaustausch zu lernen, sich gegenseitig zu fördern und die berufsbezogenen Interessen der Pfarramtssekretärin wahrzunehmen. Zu diesem Zweck wurde der „Berufsverband für Pfarramtssekretärinnen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart“ im Jahre 1990 als ein privater Verein von Gläubigen gemäß Can. 299 § 1 CIC gegründet.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Berufsverband der Pfarramtssekretärinnen und –sekretäre in der Diözese Rottenburg-Stuttgart“ und ist ein nicht rechtsfähiger privater Verein von Gläubigen gemäß Can. 299 § 1 CIC.

(2) Sitz des Verbandes ist Rottenburg am Neckar.

(3) Das Arbeits– und Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verband kann durch Eintragung in das Vereinsregister auch die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit erlangen.


§ 2 Zweck des Verbandes

Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Berufes der Pfarramtssekretärin. Er hat sich insbesondere folgende Aufgaben gestellt

a) Erfahrungsaustausch und Wahrnehmung der berufsbezogenen Interessen der Pfarramtssekretärinnen nach innen und außen.

b) Auseinandersetzung mit dem Berufsbild und dessen Weiterentwicklung

c) Unterstützung der Einzelnen in berufsbezogenen Fragen.

d) Förderung von berufspraktischer und spiritueller Fortbildung.

 

§ 3 Mitglieder

( 1) Mitglieder können Pfarramtssekretärinnen werden, die in einem Dienstverhältnis zu einer (Gesamt-)Kirchengemeinde oder einem Dekanat in der Diözese Rottenburg-Stuttgart stehen. Die aktiven Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Der Beitritt wird schriftlich dem Verband gegenüber erklärt. Der Eintritt wird mit der Abbuchung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.

( 2) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Eintritt in den Ruhestand oder Kündigung geht die aktive Mitgliedschaft automatisch in eine passive über, wenn nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres der Austritt erklärt wird. Ein passives Mitglied ist ein beratendes Mitglied ohne Stimm- und Wahlrecht.

(3) Eine aktive Mitgliedschaft ist auch außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses auf Antrag möglich. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verband. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

(5) Wenn ein Mitglied nachweisbar in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schädigt, kann es durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied des Verbandes zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal eines Jahres fällig.

(2) Unbeschadet der Austritts- und Ausschlussbestimmungen können Mitglieder des Verbandes von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn sie mit mehr als zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand sind.

 

§ 5 Organe

Organe des Verbandes sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 10 gewählten Mitgliedern (möglichst aus den einzelnen Regionen).
Die Funktionen sind:
a) Vorsitzende,
b) Stellvertretende Vorsitzende,
c) Schriftführerin,
d) Kassiererin,
e) 2 bis 6 Beisitzerinnen
Diese werden in einer konstituierenden Sitzung entsprechend § 10 Abs. 1 gewählt.
Beratende Mitglieder können vom Vorstand zugewählt werden. Sie besitzen kein Stimmrecht.

(2) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind jeweils die Vorsitzende und die Stellvertretende Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die Stellvertretende Vorsitzende nur dann zur Vertretung berechtigt ist, wenn die Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) Kassenführung
e) Verwaltung des Vermögens.

(4) Die Verbandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit tritt der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiterinnen des Verbandes einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, u.s.w.

 

§ 7 Geistliche Begleitung

Die geistliche Begleitung (Präses) wird durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat berufen und hat beratende Funktion.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung jederzeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes anwesende aktive Mitglied. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben jeweils außer Betracht.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, wenigstens jedoch alle zwei Jahre und im Übrigen so oft das Interesse des Verbandes es erfordert. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich bis spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Verbandes es erfordern oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen und schriftlich begründen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Bei Wahlen wird die Leitung für die Dauer des Wahlvorgangs einer Wahlleiterin/einem Wahlleiter übertragen, die/der vom Vorstand vorgeschlagen wird und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Art der Abstimmung bestimmt die Wahlleitung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn eines der anwesenden aktiven Mitglieder es verlangt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden bzw. der Stellvertretenden Vorsitzenden, oder einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Beschlüsse über grundsätzliche und berufsbezogene Fragen
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl von zwei Kassenprüferinnen
d) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandschaft
e) Entgegennahme des Jahresabschlusses der Kassiererin
f) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes und Entlastung der Kassiererin
g) Entlastung des Vorstandes
h) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrages
i) Ausschluss von Mitgliedern
j) Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Verbandes

(2) Durch einfache Mehrheit kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass weitere Angelegenheiten in ihre Zuständigkeit fallen.

 

§ 10 Amtsdauer und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes sind auf Antrag in geheimer Wahl zu wählen. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. In den Vorstand können nur aktive Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der neu gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte die einzelnen Funktionen (§ 6 Abs. 1) und damit automatisch auch den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur konstituierenden Sitzung im Amt.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt die Kandidatin der letzten Wahl mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach. Ist keine Nachrückerin vorhanden, wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin für die restliche Amtszeit des Vorstandes hinzu gewählt, wenn die Vorstandschaft unter die in § 6 genannte Mindestzahl fällt.

(3) Tritt der Vorstand geschlossen zurück, ist eine Mitgliederversammlung zu Neuwahlen einzuberufen.

 

§ 11 Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes

(1) Für Beschlüsse über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden aktiven Mitglieder notwendig.

(2) Bei der letzten Mitgliederversammlung wird über die Verwendung des Verbandsvermögens entschieden. Kommt keine Entscheidung der Mitgliederversammlung zustande, fällt dessen Vermögen an die Diözese Rottenburg-Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke verwenden muss. Wenn diese Zwecke nicht mehr erfüllt werden können, ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Das Vermögen selber ist als besonderer Fonds zu verwalten.

(3) Die Satzung sowie die entsprechenden Änderungen bedürfen einer Überprüfung durch das Bischöfliche Ordinariat entsprechend Can. 299 § 3 CIC.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am 26. Oktober 1990 in Kraft.

Fassung vom 08. Juli 1999
Die Satzung wurde vom Bischöflichen Ordinariat am 02.11.1999 geprüft.

Fassung vom 13. Juli 2011
Die Satzung wurde vom Bischöflichen Ordinariat am 28.11.2011 geprüft.

Fassung vom 10. Oktober 2012
Die Satzung wurde vom Bischöflichen Ordinariat am  20.02.2013 geprüft.